Jagdliche Jugendprüfung  


Ordnung der jagdlichen Jugendprüfung für Retriever (JP/R)

Inhaltsverzeichnis 

Zweck der Jugendprüfung (JP/R)

Präambel

Veranstaltung der Jugendprüfung

Allgemeines §§ 1-4

Art der Durchführung § 5

Ausschreibung und Prüfungsleiter §§ 6 u. 7

Meldung §§ 8 – 11

Prüfungswild § 12

Durchführung der Jugendprüfung

Muß- und Sollbestimmungen § 13

Prädikate und Arbeitspunkte §§ 14 u. 15
 
 
 

Ordnung für die Jugendprüfung des Retriever

Allgemeines § 16

Die jagdlichen Prüfungsfächer § 17
 
 
 

Die einzelnen Prüfungsfächer

Freie Verlorensuche § 18

Wasserfreudigkeit und Verlorens. im deckungsr. Gewässer § 19

Spurwille und Sicherheit auf der Schleppspur § 20

Standruhe § 21

Merken § 21

Feststellung der Schußfestigkeit § 22 

Nasengebrauch § 23

Bringen von Nutzwild § 24

Führigkeit § 25

Arbeitsfreude § 26
 
 
 

Verbandsrichter und Richtersitzung

Allgemeines §§ 28 und 29

Richtergruppen §§ 30 – 33

Richtersitzung §§ 34 – 38
 
 
 

Berichterstattung

Formblätter und Prüfungsberichte § 39 – 41
 
 
 

Ordnungsvorschriften 

Revier und Wild § 42

Verantwortlichkeit § 43

Nenngeld § 44

Heiße Hündinnen § 45

Jagdschein § 46

Zuschauer § 48

Ausschluß §§ 49 - 51

Einspruch § 52

Verlust der Mitgliedschaft § 53
 
 


Ordnung der jagdlichen Jugendprüfung für Retriever (JP/R) 
des Deutschen Retriever Club e.V. 
(gültig ab dem 15.03.98 und beschlossen für drei Jahre)



Zweck der jagdlichen Jugendprüfung für Retriever (JP/R)

Sinn und Aufgabe der Jugendprüfung für Retriever ist die Feststellung der natürlichen Anlagen des Junghundes im Hinblick auf seine Eignung und zukünftige Verwendung im vielseitigen Jagdgebrauch und als Zuchthund. Die JP/R dient ferner dem Erkennen des Erbwertes der Eltern, dessen Feststellung durch Prüfung möglichst vieler Nachkommen erleichtert wird.
Die jagdethische Forderung weist dem Retriever seine Hauptaufgabe in der Arbeit nach dem Schuß zu. Darum haben die Richter ihr besonderes Augenmerk auf die Feststellung der Anlagen und Eigenschaften zu richten, die den sicheren Verlorenbringer befähigen und auszeichnen, nämlich sehr gute Nase, gepaart mit Finder- und Spurwillen und Wesensfestigkeit, die sich in der Ruhe, in der Konzentration und im Durchhaltewillen bei der Arbeit zeigt.
Es muß die höchste Aufgabe der Richter sein, die Retriever zu erkennen und herauszustellen, die durch ihre Anlagen für die Zucht des Jagdgebrauchshundes besonders wertvoll sind.
Der Deutsche Retriever Club e.V. (DRC) führt die jagdliche Jugendprüfungen durch, um die Retriever für die Zucht zu sichten. 

Veranstaltung der jagdlichen Jugendprüfung

§ 1 Die Durchführung der JP/R obliegt den Landesgruppen des DRC. 

§ 2 Die JP/R wird möglichst im Frühjahr an einem Tag durchgeführt. 

§ 3 
(1) Zu einer JP/R dürfen nicht mehr als 20 Hunde zugelassen werden.
(2) Die Eintragung im Zuchtbuch des zuständigen, vom JGHV anerkannten Zuchtvereins ist Voraussetzung für die Zulassung eines Hundes zur JP/R.
(3) Im Ausland gezüchtete Retriever können zur JP/R zugelassen werden, wenn 
     1. ihre Ahnentafeln von einer der FCI angehörigen Organisation ausgestellt sind und sie
     2. von einem, dem JGHV angeschlossenen Zuchtverein betreut werden. 
     3. Sie einem vom DRC oder JGHV anerkannten Kennel Club angehören.
(4) Der Nachweis muß von einer der FCI angehörenden Organisation des betr. Landes erbracht werden. 

§ 4 
(1) Für die zu prüfenden Retriever beträgt das Mindestalter 9 Monate und das Höchstalter 24 Monate.
(2) Der DRC darf bei selbständiger Abhaltung einer JP/R die Zulassung auf Retriever seiner Zucht beschränken.
(3) Ein Hund darf höchstens zweimal auf einer JP/R geführt werden. Prüfungsausfälle durch Umstände, die der Führer nicht zu vertreten hat, fallen nicht unter diese Bestimmung. 

§ 5 
(1) Die Richtergruppe muß aus drei Richtern bestehen, hiervon muß der Obmann und soll ein weiterer Richter Verbandsrichter des DRC sein. Der dritte Richter soll Erfahrung mit dem Richten von Retrievern haben. 
(2) Von einer Richtergruppe können höchstens 6 Retriever an einem Tag geprüft werden. Die JP/R wird so durchgeführt, daß eine Richtergruppe die ihr zugeteilten Hunde in allen Fächern prüft. 

§ 6 
(1) Die eine JP/R veranstaltenden Landesgruppen müssen die beabsichtigte Prüfung rechtzeitig mit Termin und Bedingungen im Vereinsorgan ausschreiben.
(2) Die Zuchtbuchnummer des gemeldeten Retrievers, sowie die der Eltern und ggf. die Stammbuchnummern (DGStB-Nr. und DRC-GStB-Nr.) sind im Programm der Prüfung aufzuführen. Die Übereinstimmung der Tätowier-Nr. mit der Eintragung auf der Ahnentafel ist zu prüfen. 

§ 7 Die Veranstalter müssen einen verantwortlichen Sonderleiter für die Vorbereitung sowie einen Prüfungsleiter für die Durchführung der JP/R bestimmen. Ein Prüfungsleiter muß anerkannter Verbandsrichter des DRC sein. 

§ 8 
(1) Die Meldung zu einer JP/R ist durch den Eigentümer oder den Führer des betreffenden Hundes einzureichen.
(2) Eigentümer und Führer unterwerfen sich mit der Abgabe der Meldung den Bestimmungen der Prüfungsordnung. Der Führer des Hundes muß vor Prüfungsbeginn dem Prüfungsleiter die Ahnentafel und ggf. das Leistungsheft, den Versicherungsnachweis und den Impfpaß des Hundes - mit Nachweis der vom Gesetzgeber, dem JGHV und den Veranstaltern vorgeschriebenen, rechtzeitigen und noch wirksamen Impfungen –aushändigen. Geschieht dies nicht, besteht unter Verfall des Nenngeldes kein Anspruch auf Durchprüfung des betreffenden Hundes. 

§ 9 
(1) Für die Anmeldung eines Hundes ist das Formblatt J1 des DRC (Nennung) zu benutzen.
(2) Die Angaben auf dem Formblatt müssen mit der Ahnentafel des Hundes übereinstimmen und sind mit Schreibmaschinenschrift sorgfältig und vollständig einzutragen und vom Prüfungsleiter zu überprüfen.
(3) Unvollständig ausgefüllte oder unleserliche Formblätter muß der Prüfungsleiter zurückgeben oder ergänzen.
(4) Der Nennung sind eine Ablichtung der Ahnentafel und ggf. des Leistungsheftes beizufügen. 

§ 10 Der Eigentümer eines gemeldeten Hundes soll Mitglied eines dem JGHV angeschlossenen Vereins sein. 

§ 11 Ein Führer darf auf einer JP/R nicht mehr als zwei Hunde führen. Ist dies aus organisatorischen Gründen angezeigt, kann der Prüfungsleiter darauf bestehen, daß nur ein Hund je Führer geprüft wird. 

§ 12 Der Hundeführer ist verpflichtet, einwandfreies Suchenwild mitzubringen. Die Richter brauchen einen Führer mit anbrüchigem Wild zur Prüfung nicht zuzulassen. 

Durchführung der jagdlichen Jugendprüfung - Bewertung

§ 13 Muß- und Sollbestimmungen
(1) Diese PO enthält "Muß"- und "Soll"-Bestimmungen
(2) Die Mußbestimmungen sind, auch in der negativen Form - z.B. "darf nicht", bei der Durchprüfung der Hunde, aber auch hinsichtlich aller anderen Bestimmungen dieser PO, unbedingt und in allen Einzelheiten zu befolgen.
(3) Ein Hund, welcher eine Mußbestimmung nicht erfüllt, kann in dem betreffenden Fach nur das Prädikat "ungenügend"(0 Punkte) erhalten. Die Sollbestimmungen sind tunlichst einzuhalten. Die Nichterfüllung einer Sollbestimmung über die Arbeiten eines Hundes hat eine entsprechende Minderung der Bewertung zur Folge (0 Punkte). 

§ 14 Prädikate und Arbeitsziffern (AZ)
(1) Für die in einem Fach gezeigte hervorragende, sehr gute, gute, genügende, mangelhafte oder ungenügende Leistung ist eine entsprechende Punktzahl zu erteilen.
(2) Die Verbandsrichter haben über jeder Arbeitsgang eines Hundes Notizen zu machen. 
(3) Den einzelnen Prädikaten entsprechen folgende Punkte:
 

hervorragend
 
12 Punkte
11 Punkte
sehr gut
 
 
10 Punkte
09 Punkte
08 Punkte
gut
 
 
07 Punkte
06 Punkte
05 Punkte
genuegend
 
 
04 Punkte
03 Punkte
02 Punkte
mangelhaft 01 Punkt
nicht geprueft --

(4)Vor der Vergabe von Arbeitspunkten ist zunächst das Prädikat festzulegen. Erst dann erfolgt innerhalb des Prädikats die Einstufung nach Punkten. Hierbei ist zu berücksichtigen, daß ein glattes "sehr gut" ohne jeden Punktabzug 10 Punkten entspricht. Ein glattes "gut" ergibt 7 Punkte, ein glattes "genügend" 4 Punkte. 11 Punkte sind mehr als ein glattes "sehr gut" und sollen nur vergeben werden, wenn der Hund im betreffenden Anlagefach überzeugend gearbeitet hat. 
(5) Das Prädikat "hervorragend" mit 12 Punkten darf nur ausnahmsweise für wirklich hervorragende Leistungen, die der Hund unter erschwerten Umständen gezeigt hat, vergeben werden. Eine Vergabe des Prädikats "hervorragend" für die Beurteilung der Fächer Bringen, Standruhe, Führigkeit und Arbeitsfreude ist unzulässig. 
(6) Die Bewertung mit 12 Punkten ist in jedem Einzelfall in der Richtersitzung mündlich zu begründen.
(7) Der Richterobmann hat in jedem Fach aus den Punkten aller Richter seiner Gruppe eine Durchschnittszahl zu ermitteln. 
(8) Die ermittelte Durchschnittspunktzahl hat der Richterobmann in das Formblatt J2a einzutragen.  

§ 15 
(1) Die für die einzelnen Fächer erteilten Arbeitsziffern (AZ) werden mit einer Fachwertziffer (FwZ) multipliziert, deren Höhe der Bedeutung und der Schwierigkeit des betreffenden Prüfungsfaches entspricht.
(2) Aus dieser Multiplikation ergibt sich die Urteilsziffer (UZ); sie ist also für jedes Fach das Produkt aus dem Wert der Leistung und der Bedeutung dieses Faches.
(3) Die Urteilsziffer ist gleich der Punktzahl, nach deren Höhe die Einstufung des Hundes erfolgt.  

Ordnung der jagdlichen Jugendprüfung für Retriever
Allgemeines

§ 16 Die JP/R ist eine Zuchtprüfung, zu der die natürlichen jagdlichen Anlagen des Junghundes durch entsprechende Vorbereitung so weit geweckt und gefördert sein sollen, daß die unten aufgeführten Fächer beurteilt werden können. 
Der ideale Retriever ist aufmerksam und ruhig, ohne die Aufmerksamkeit seines Führers zu verlangen. Er soll gut "markieren" , d.h. sich die Fallstelle des gefallenen Wilds über eine längere Zeit merken. Wenn er zum Bringen losgeschickt wird, soll er bei der Suche ausdauernd sein, Initiative zeigen, eine gute Nase haben und die Fähigkeit, Wild aufzuspüren. Er sollte in jedem Gelände arbeiten und Wasser unverzüglich, ohne Ermunterung annehmen. Er arbeitet, um seinem Hundeführer zu gefallen ("will to please") und ist in gutem Kontakt zu ihm, aber ohne abhängig von ihm zu sein. Wenn er Wild gefunden hat, soll er es schnell aufnehmen und fröhlich und rasch zutragen. 

§ 17 Die jagdlichen Prüfungsfächer:
Auf der JP/R werden folgende Anlagen beurteilt:
Fächer Fachwertziffer (FwZ) 
1. Freie Verlorensuche 4 
2. Wasserfreudigkeit u. Verlorens. im deckungsr. Gewässer 4 
3. Spurwille und Sicherheit auf der Schleppspur 3 
4. Standruhe 3 
5. Merken 3 
6. Feststellung der Schußfestigkeit (ohne Benotung) - 
7. Nasengebrauch 3 
8. Bringen von Nutzwild 2 
9. Führigkeit 2 
10. Arbeitsfreude 2 
(1) Sämtliche Arbeiten werden mit kaltem Wild (Haar- und Federnutzwild) durchgeführt.
(2) Festzustellen ist außerdem:
a. Verhaltensweisen des Hundes während der gesamten Prüfung gegenüber fremden Personen und anderen Hunden
b. Schußfestigkeit bei der Arbeit am Land 
c. körperliche Mängel (allgemeine Kondition, Gesundheit, Haarkleid, Gebiß)
d. Diese Mängel sind in den Richterbüchern zu vermerken und in die Zensurentafeln einzutragen.
e. Die Tätowiernummer ist zu überprüfen.
(3) Die Retriever sind in allen Fächern einzeln zu prüfen mit Ausnahme der Fächer Merken und Standruhe.
(4) Jedem Retriever kann mehrfach Gelegenheit gegeben werden, seine Anlagen zu zeigen, jedoch nicht mehr als dreimal. Glaubt eine Richtergruppe, von dieser Regel eine Ausnahme machen zu müssen, ist diese in der Richtersitzung einzeln zu begründen.
(5) Da sich die natürlichen Anlagen beim jungen Retriever bei verschiedenen Gelegenheiten unterschiedlich zeigen, ist für die abschließende Urteilsfindung der gewonnene Gesamteindruck bestimmend.
(6) Ein Retriever kann auf seine Anlagen hin durchgeprüft werden, auch wenn er die Prüfung nicht bestehen kann. Ausgenommen hiervon sind Retriever, welche die Arbeit verweigern oder sich der Prüfung durch ständigen Ungehorsam entziehen. (siehe auch § 50)
Bei der Beurteilung in allen Fächern ist das Alter, das Wesen und der erreichte Ausbildungsstand des Retrievers mit zu berücksichtigen.

Maximale Punktzahl: 303 Punkte 
Minimale Punktzahl: 140 Punkte 

Die einzelnen Prüfungsfächer

§ 18 Freie Verlorensuche

a. Geländebeschreibung
(1) Für die Suche ist ein Gelände mit gutem Bewuchs oder sonstiger lockerer Deckung zu wählen.
(2) Das Gelände soll eine Größe von ca. 50 x 50 m haben.
(3) Jedem Hund ist ein frisches Gelände zuzuweisen. Die Abstände zwischen den einzelnen Geländeteilen soll ca. 20 m betragen. (4) Das Gelände soll so beschaffen sein, daß die Richter den Retriever bei der Arbeit gut beobachten können und der Hund nur unter Gebrauch der Nase zum Wild gelangen kann.

b. Vorbereitung der Arbeit
(1) In das Suchengelände werden vier Stück Nutzwild (2 St. Haarwild u 2 St. Federwild) eingeworfen. Das Einwerfen erfolgt von den Seiten. Das Wild soll so eingeworfen werden, daß es nicht in einer Vertiefung oder verdeckt liegt; es soll frei liegen. Das Suchengelände darf dabei von den auswerfenden Richtern betreten werden. Der zu prüfende Retriever darf das Einwerfen nicht wahrnehmen.
(2) Der Hundeführer kann sich auf der Seite des Suchengeländes, die ihm von den Richtern zugewiesen wurde, zur Unterstützung seines Retrievers frei bewegen. Er darf das Gelände aber nur auf Anordnung eines Richters betreten.
(3) Der Retriever soll mit Nacken- oder Seitenwind angesetzt werden.

c. Beurteilung der Arbeit
(1) Zu beurteilen ist, wie der Retriever bei der Suche im Gelände arbeitet, wie er die örtlichen Gegebenheiten und den Wind ausnutzt. Der Hund soll dabei zügig und ausdauernd suchen. Weiterhin soll er das zugewiesene Gelände nicht weitläufig verlassen.
(2) Der Retriever muß nicht alle Stücke Nutzwild bringen, um eine hohe Arbeitsziffer zu erhalten. Er darf vom Führer unterstützt und ermuntert werden. Mehrmaliges Ansetzen mindert nicht unbedingt die Arbeitsziffer. Häufige Kommandos sind jedoch punktmindernd. Die Richter können die Arbeit abbrechen, wenn sie sich ein ausreichendes Bild von der Anlage des Hundes gemacht haben.
(3) Diese Arbeit zeigt vorrangig den Bring- und Finderwillen des Retrievers, sowie dessen Arbeitsfreude und Ausdauer bei der Suche. 
(4) Ein Retriever , der bei mäßiger Suche ein Stück Nutzwild findet, soll mit "genügend" beurteilt werden.
(5) Die Art des Bringens von Wild wird unter dem Fach "Bringen von Nutzwild" beurteilt.
d. Mindestbedingung:
Mindestleistung: "genügend" (AZ: 3 Punkte) 

§ 19 Verlorensuche im deckungsreichen Gewässer

a. Beschreibung des Gewässers
(1) Als Prüfungsgewässer ist ein See, Teich oder langsam fließendes Gewässer mit gutem Schilfbewuchs oder anderer Deckung zu wählen. 
(2) Der Hund muß über eine freie Wasserfläche von mindestens 10 m bis maximal 20 m schwimmend in den Schilfgürtel oder in die Deckung gelangen können. 
(3) Der Gewässer soll so beschaffen sein, daß der Retriever schwimmen muß, um die ausgeworfene Ente zu erreichen. Die Möglichkeit des Umlaufens des Gewässers durch den Hund soll stark eingeschränkt sein.
(4) Der Einstieg in das Gewässer soll möglichst einfach gewählt werden.

b. Beschreibung der Arbeit
(1) Der zu prüfende Retriever sitzt frei bei Fuß neben seinem Führer am Ufer eines Gewässers.
(2) Am gegenüberliegenden Ufer wird ein Schrotschuß in die Luft abgegeben und anschließend von der selben Stelle eine Ente in die Deckung geworfen. Diesen Wurf soll der Retriever eräugen. 
(3) Der arbeitende Retriever muß die ausgeworfene Ente schwimmend erreichen können.
(4) Der Retriever darf unmittelbar nach dem Wurf von seinem Führer geschickt werden. Einspringen ist nicht negativ zu bewerten.

c. Beurteilung der Arbeit
(1) Der Retriever soll ohne Zögern und möglichst auf einmaligen Befehl das Wasser annehmen.
(2) Er darf aufgemuntert und unterstützt werden. Ständige Kommandos, mehrfaches Ansetzen oder Steinwürfe mindern die Punktzahl.
(3) Der Retriever soll in die Deckung schwimmen und die geworfene Ente suchen und bringen.
(4) Zu beurteilen ist die Art, wie der Retriever das Wasser annimmt und im tiefen Schilfwasser schwimmend arbeitet. 
(5) Retriever, welche die Ente in der Deckung nicht gefunden haben, können in diesem Fach höchstens ein "genügend" erhalten, wenn sie die unten aufgeführte Zusatzarbeit erfüllt haben.
(6) Retriever, die das Gewässer umschlagen, um an die Ente zu gelangen, erhalten eine Zusatzarbeit (siehe 7), nachdem sie die Ente aus dem Schilf gebracht oder angelandet haben. 
(7) Zusatzarbeit: Der Retriever sitz oder steht angeleint neben seinem Führer. Eine Ente wird weit ins Wasser geworfen. Diesen Wurf darf der Retriever sehen. Der Retriever wird nach Freigabe durch einen Richter zum Bringen geschickt (Beurteilung: siehe 1 u. 2 )
(8) Das Bringen ist unter dem Fach "Bringen von Nutzwild" zu beurteilen.
d. Mindestbedingung:
(1) Um die Prüfung zu bestehen, muß der Retriever die Ente mindestens anlanden , so daß der Führer in den Besitz der Beute kommt.
(2) Mindestleistung: "genügend" (AZ: 3 Punkte) 

§ 20 Spurwille und Sicherheit auf der Schleppspur

a. Beschreibung des Geländes
(1) Diese Art der Schleppe soll das natürliche Fluchtverhalten eines Hasen simulieren, der sich unter Ausnutzung natürlicher Deckung und Bodenvertiefungen seinen Verfolgern zu entziehen vermag.
(2) Als brauchbares Gelände für die Schleppenarbeit sind Felder mit niedrigem Bewuchs und lichte, weit einsehbare Hochwälder zu wählen, die den Richtern den Überblick über die Arbeit des Hundes auf den größten Teil der Schleppe ermöglichen. Natürliche Hindernisse sollen im Schleppenverlauf vorhanden sein.

b. Vorbereitung der Arbeit
(1) Die Schleppe wird mit einem Stück Haarwild (Hase oder Kaninchen) von einem Richter auf bewachsenem, einsehbaren Bewuchs mit Nackenwind mindestens 300 m gelegt. Die Schleppspur muß 3 möglichst rechtwinklige Haken enthalten und soll über natürliche Hindernisse (Gräben, Wege und im einsehbaren Wald) geführt werden.
(2) Die Schleppen sollen möglichst gleichwertig sein und müssen überall mindestens 100 m voneinander entfernt liegen.
(3) An das Ende ist das geschleppte, möglichst frisch geschossenen Stück Haarwild abzulegen (nicht verdeckt oder in einer Bodenvertiefung). Danach soll sich der Richter in der Verlängerung der Schleppe entfernen und so verbergen, daß er vom Retriever nicht eräugt werden kann. 
(4) Der zu prüfende Retriever darf das Legen der Schleppe nicht eräugen.
(5) Der Führer darf seinen Retriever die ersten 20 m der Schleppe an der Leine arbeiten, dann muß er ihm ablaufen lassen und stehen bleiben. Falls der Hund, ohne gefunden zu haben, zurückkehrt und nicht selbständig die Schleppspur wieder annimmt, darf der Führer ihn nur noch zweimal ansetzen.
(6) Die Richter dürfen die Arbeit beenden, wenn sie sich ein abschließendes Urteil bilden konnten oder eine zweite Schleppenarbeit vorgesehen ist. Der Retriever muß nicht gefunden haben.

c. Beurteilung der Arbeit
(1) Zur Urteilsfindung müssen mehr der Wille, der Vorwärtsdrang und die Sicherheit sowie die Schwierigkeit der Schleppspur, als die Länge der ausgearbeiteten Strecke herangezogen werden.
(2) Mehrmaliges Ansetzen beeinflußt nicht die Beurteilung der Schleppenarbeit, wenn der Retriever die Arbeit willig und freudig wieder aufnimmt.
(3) Aufnehmen und Apportieren ist unter dem Fach "Bringen von Nutzwild" zu beurteilen. 
d. Mindestbedingung
Mindestleistung: "genügend" (AZ: 3 Punkte) 

§ 21 Standruhe und Merken

a. Beschreibung des Geländes
(1) Zu wählen sind ausreichend große Felder oder Wiesen mit mindestens 20 cm hohem Bewuchs (Gras, Raps, Rübsen, Rüben usw.).
(2) Das ausgeworfene Nutzwild (Haarnutzwild oder Federwild) soll vom Bewuchs leicht verdeckt sein.
(3) Die Fächer Standruhe und Merken werden zusammen geprüft aber einzeln beurteilt.

b. Beschreibung der Arbeit
(1) Die Führer einer Gruppe gehen mit ihren angeleinten Retrievern in einer geraden Linie nebeneinander durch das offenes Gelände. Auf Anweisung eines Richters bleiben die Führer mit ihren Hunden stehen. Der Retriever sitzt oder steht angeleint neben seinem Führer.
(2) Unter Abgabe eines Schrotschusses wird ein Stück Nutzwild (Hase, Kaninchen, Ente) ca. 50 m vor der Hundeführerlinie in die Höhe geworfen. Hierbei steht der Schütze neben dem Werfer. 
(3) Der Retriever und Führer beobachtet das Auswerfen des Stückes Nutzwild, das er nach Freigabe durch den Obmann auf Befehl seines Führers bringen soll.
(4) Auf Anweisung des Richterobmanns wird ein Retriever zum Bringen geschickt, während die nicht arbeitenden Hunde ruhig bei ihren Führern warten.
(5) Dieser Vorgang wiederholt sich, nachdem die Führergruppe mindestens 30 m weiter vorgerückt ist, bis alle Retriever zum Einsatz gekommen sind.

c. Beurteilung der Arbeit
(1) Standruhe der nicht arbeitenden Retriever
a) Der Retriever soll ruhig und aufmerksam neben seinem Führer sitzen oder stehen
b) Prädikatsmindernd sind Winseln und Zerren an der Leine, sowie häufiges Einwirken durch den Führer.
c) Retriever, die mehrfach in die Leine springen und dabei Winseln oder Hals geben, können die Prüfung nicht bestehen.
(2) Merken des arbeitenden Retrievers
a) Der Retriever soll während des Wartens aufmerksam sein, sich den Fallort des Stück Nutzwildes merken und auf dem kürzesten Weg dorthin laufen, sobald er geschickt wird.
b) Aufmunterungen durch den Führer beim Suchen des ausgeworfenen Stück Nutzwildes sind erlaubt.
c) Ständige Befehle und "Einweisen" sind punktmindernd.
d) Wiederholtes Arbeiten in freier Verlorensuche - obwohl der Hund das Fallen des Stück Nutzwild eräugt hat - sind punktmindernd.
e) Das Bringen ist unter dem Fach "Bringen von Nutzwild" zu beurteilen.
f) Die Arbeiten sind zu beenden, wenn alle Hunde geprüft sind und die Richter sich ein Urteil über die Anlagen der Retriever gebildet haben.
c. Mindestbedingungen
Mindestleistung: "genügend" (AZ: 3 Punkte) 

§ 22 Feststellung der Schußfestigkeit 
(1) Bei einem Reviergang sind zur Überprüfung der Schußfestigkeit am Land in einer Entfernung von ca. 30 m und 50 m vom arbeitenden Retriever zwei Schrotschüsse von einem Richter oder dem Hundeführer abzugeben. Der Zeitabstand zwischen den Schüssen beträgt mindestens 20 Sekunden. Läßt sich das Verhalten des Retriever s auf den Schuß hin nicht sicher beurteilen, so darf die Probe frühestens nach 30 Minuten wiederholt werden.
(2) Schußempfindlichkeit ist das Erschrecken vor dem Knall des Schusses. Dieses Erschrecken kann sich in verschiedenen Graden äußern. 
a. leichte Schußempfindlichkeit: Es ist nur eine allgemeine Einschüchterung erkennbar, ohne daß der Hund sich bei der Weiterarbeit stören läßt.
b. Schußempfindlichkeit (einfache): Der Retriever sucht unter Zeichen der Ängstlichkeit Schutz bei seinem Führer, nimmt aber innerhalb einer Minute die Arbeit wieder auf. 
c. starke Schußempfindlichkeit: Die Arbeitsverweigerung und das Beeindrucksein dauert länger als eine Minute an, übersteigt aber nicht 5 Minuten.
d. Schußscheue: Die Arbeitsverweigerung dauert länger als 5 Minuten oder der Hund reißt aus und versucht sich der Einwirkung des Führers zu entziehen.
Ausschlußgrund
Stark schußempfindliche, schuß- und handscheue Retriever können die Prüfung nicht bestehen.  

§ 23 Nasengebrauch
(1) Der Nasengebrauch ist in allen Fächern, besonders in der freien Verlorensuche und der Wasserarbeit zu beurteilen.
(2) Die feine Nase zeigt sich im raschen Finden des ausgelegten Wildes, im frühzeitigen Wahrnehmen und Anzeigen von Witterung, auf der Schleppspur in der Reaktion beim Verlieren, Kreuzen und Wiederfinden derselben. Mindestbedingung:
Mindestleistung: "genügend" (AZ: 3 Punkte) 

§ 24 Bringen von Nutzwild
(1) Das Bringen ist auf der Schleppspur, beim Merken, bei der Wasserarbeit und bei der freien Verlorensuchen zu beurteilen.
(2) Das Bringen zeigt sich im Bestreben des Hundes, gefundenes Wild selbstständig aufzunehmen und in rascher Gangart freudig seinem Führer zuzutragen.
(3) Vorschriftsmäßiges Bringen, d.h. Vorsitzen und korrektes Ausgeben, wird nicht verlangt.
(4) Sollten sich im Verlauf der Prüfung weitere Möglichkeiten ergeben, das Bringen zu beurteilen, gehen diese in die Gesamtzensur mit ein.
(5) Hochgradige Knautscher und Rupfer sind von der Prüfung auszuschließen.
Mindestbedingung:
Mindestleistung: "genügend" (AZ: 3 Punkte) 

§ 25 Führigkeit
Die Führigkeit zeigt sich in der Bereitschaft des Retrievers, mit seinem Führer jederzeit Verbindung zu halten und sich freiwillig in dessen Dienst zu stellen. 
Die Führigkeit zeigt sich bei allen Fächern und ist während der gesamten Prüfung zu beurteilen.
Mindestbedingung:
Mindestleistung: "genügend" (AZ: 3 Punkte) 

§ 26 Arbeitsfreude
(1) Ein typisches Merkmal der Retriever ist ihre anlagebedingte, große und unermüdliche Arbeitsfreude. Sie zeigt sich darin, daß der Hund stets mit Interesse, freudig und der Aufgabe angemessen zügig seine ihm zugewiesene Arbeit erledigt.
(2) Hunde, die dem Befehl ihres Führers ohne Arbeitswille nachkommen, sind nicht arbeitsfreudig.
(3) Bei der Beurteilung der Arbeitsfreude kommt es auf die Arbeitslust und den Arbeitswillen an, den der Retriever in allen Fächern zeigt. Sie ist durch eingehende Beobachtung während der ganzen Prüfung festzustellen.
Mindestbedingung:
Mindestleistung: "genügend" (AZ: 3 Punkte) 

§ 27 Mindestbedingungen
Mindestbedingung: mindestens "genügend" (AZ: 3 Punkte) in allen Fächern.
Mindestpunktzahl: mindestens 140 Punkte 

Verbandsrichter und Richtersitzung

§ 28 Die schwerste Aufgabe eines Richters überhaupt beinhaltet das Richteramt auf einer Zuchtprüfung. Da das einwandfreie Ergebnis jeder Zuchtprüfung von der Qualität der Verbandsrichter abhängt, müssen die Richter erfahrene Jäger und Gebrauchshundeführer sein und sollten darüber hinaus züchterische Erfahrung aufweisen können. Sie müssen anerkannte Verbandsrichter sein. 

§ 29 (1) Nur in Ausnahmefällen darf bei nicht vorauszusehendem Ausfall eines Richters ein erfahrener Jäger, der auch Gebrauchshundeführer ist, als Ersatz - "Notrichter" - neben einem Verbandsrichter des DRC und einem Verbandsrichter in einer Richtergruppe eingesetzt werden. Dieser Einsatz ist im Formblatt J3a (Prüfungsbericht) zu begründen.
(2) Über die Anerkennung der Gründe für den Einsatz eines Notrichters entscheidet das Verbandspräsidium des JGHV. 

§ 30 (1) Die Richter werden vom Vorstand der veranstaltenden Landesgruppe oder vom Prüfungsleiter bestimmt und eingeladen.
(2) Bei einer JP/R müssen der Prüfungsleiter und die Obleute der einzelnen Gruppen Verbandsrichter des DRC sein. Ein weiterer Richter in der Gruppe soll Verbandsrichter im DRC sein.
(3) Alle Richter müssen mit den Bestimmungen der JP/R genau vertraut sein.
(4) Innerhalb der Richtergruppe entscheidet die Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt das Urteil des Obmannes den Ausschlag.
(5) Der Obmann trägt für seine Richtergruppe die Verantwortung, daß die Bestimmungen der PO genau eingehalten und sinnvoll ausgelegt werden. Der Obmann ist der alleinige Sprecher der Gruppe. Die übrigen Richter dürfen dritten Personen gegenüber nur dann Erklärungen in Bezug auf die Prüfung abgeben, wenn der Obmann damit einverstanden ist.
(6) Sobald ein Arbeitsgang eines oder mehrerer Hunde abgeschlossen ist und die Richtergruppe ihre Feststellungen abgestimmt hat, soll der Obmann oder ein von ihm beauftragter Richter eine wertende Darstellung der von dem Retriever gezeigten Arbeiten gegenüber Führer und Korona abgeben (offenes Richten).
(7) Jeder Führer kann von dem Obmann der jeweiligen Richtergruppe Auskunft über das vergebene Prädikat verlangen, nachdem sein Hund dort durchgeprüft worden ist.
(8) Wird ein Richter in seiner Richtergruppe überstimmt und widerspricht seiner Meinung nach das Urteil dem Sinn und Inhalt der PO, so hat er diesen Tatbestand in der anschließenden Richtersitzung vorzutragen. Die Verkündung des Urteils ist bis dahin aufzuschieben. 

§ 31 Als Obmann einer Richtergruppe soll nur ein Richter tätig sein, der mehrere selbst abgerichtete und geführte Retriever ins DGStB oder ins Gebrauchshundestammbuch des DRC gebracht hat. 

§ 32 Es ist nicht zulässig, daß ein Richter einen eigenen, einen von ihm abgerichteten oder von ihm gezüchteten Hund oder den Hund eines Familienangehörigen richtet. Gleiches gilt für die Nachkommen der ersten Generation seines eigenen Zuchtrüden. 

§ 33 Ein Prüfungsleiter darf auf der von ihm geleiteten Prüfung keinen Hund führen. 

§ 34 Vor Beginn jeder Prüfung muß eine eingehende Richterbesprechung stattfinden, um die Richter auf möglichst gleiche Maßstäbe hinsichtlich der Prüfungsanforderungen abzustimmen und damit eine weitgehend gleiche Beurteilung für alle Hunde sicherzustellen. 

§ 35 Liegt ein Fall nach § 30 Abs.8 vor, muß die Richtersitzung unter dem Vorsitz des Prüfungsleiters oder eines besonders bestimmten verantwortlichen Richters abgehalten werden, sobald die Durchprüfung aller Hunde beendet ist. 

§ 36 
(1) Die einzelnen Richtergruppen haben vor Beginn der Richtersitzung die Prädikate für die von ihnen geprüften Hunde festzustellen unter dem Vorbehalt einer Ergänzung ihres Urteils. Eine nachträgliche Änderung der ohne Vorbehalt bekanntgegebenen Zensuren ist nur bei falscher Anwendung der Prüfungsordnung möglich.
(2) In der Richtersitzung werden von den Obleuten die erteilten Prädikate verlesen. Hierbei muß die Erteilung von 12 Punkten (hervorragend) in jedem Fall begründet werden. 
(3) Die Prädikate der während der Prüfung ausgeschiedenen Hunde sind in der Richtersitzung ebenfalls zu verlesen. Hierbei müssen die betreffenden Richterobleute den Grund nennen, weshalb und in welchem Fach die Hunde ausgeschieden sind. 

§ 37 
(1) Bei der Verlesung der Prädikate wird hinter jedem Prädikat die entsprechende Arbeitsziffer genannt, die in die Zensurentabelle einzutragen ist.
(2) Die Richtersitzung stellt gelegentlich dieser Verlesung fest, ob die Mindestbedingungen für die Prüfung erfüllt wurden. 

§ 38 
(1) Die in der Richtersitzung für jeden Retriever festgestellten Zensuren sind in Formblatt J2 a (Zensurentabelle) einzutragen, das von mindestens zwei Richtern und dem Prüfungsleiter zu unterschreiben ist. 
(2) Der Prüfungsleiter ist dafür verantwortlich, daß diese Eintragung bei allen zur Prüfung angetretenen Hunden, auch bei denen, welche die JP/R nicht bestanden haben, in diesem Fall mit dem Vermerk "nicht bestanden" und mit Angabe des Grundes in Worten, erfolgt. 
(3) Die Zensurentabelle und Ahnentafeln bzw. Leistungshefte sind sofort bei oder nach der Preisverteilung dem Führer jedes Hundes auszuhändigen. 

Berichterstattung

§ 39 Der Prüfungsleiter muß innerhalb von drei Wochen nach der Prüfung der Geschäftsstelle des DRC die Prüfungsunterlagen einreichen. 

§ 40 
(1) Der Prüfungsleiter muß folgende sorgfältig und leserlich (Maschinenschrift) ausgefüllte Formblätter einsenden:
1. das Formblatt J1 (Nennungen) aller angemeldeter Retriever
2. jeweils 3 Durchschläge der Formblätter J2a (Zensurentafeln) aller geprüften Retriever
3. Das Formblatt J3a (Prüfungsbericht): die Zusammenstellung der Zensuren aller prämierter Retriever in der Reihen- folge der Einstufung.
4. Das Formblatt J3 (Prüfungsleiterbericht)
(2) Diese 4 Formblätter enthalten alle Angaben, welche die Geschäftsstelle des DRC für die korrekte Speicherung und Veröffentlichung benötigt. Sie sind wegen ihrer Bedeutung in allen vorgedruckten Spalten sorgfältig auszufüllen. Weitere Vermerke und Angaben sind auf ihnen nicht einzutragen.
(3) Auf diesen Formblättern müssen vollständig und leserlich (Maschinenschrift) alle Fragen beantwortet werden. Falls die Prüfung von mehreren Landesgruppen gemeinsam abgehalten wurde, ist hier anzugeben, welche Landesgruppe federführend war.
(4)Die Geschäftsstelle des DRC muß dem Prüfungsleiter unvollständige, fehlerhafte oder unleserliche Formblätter zur Berichtigung zurückgeben. 

§ 41 Die Geschäftsstelle des DRC muß bei den allgemeinen Angaben über die einzelnen Jagdprüfungen die zur Prüfung angetretenen, aber nicht bestandenen Retriever mit ihrem Namen und ihrer Zuchtbuchnummer und mit Angabe des Grundes ihres Ausscheidens aufführen. 

Ordnungsvorschriften

§ 42 
(1) Voraussetzung für eine gewissenhafte und sorgfältige Durchführung der Jugendprüfung sind große Reviere für die Feld- und Waldarbeit mit ausreichend guter Deckung. Zugleich muß ein ausreichend großes Wassergelände mit dichtem Deckungsgürtel zur Verfügung stehen. 
(2) Die Veranstalter müssen bei der Auswahl der Prüfungsreviere dafür Sorge tragen, daß diese Voraussetzungen erfüllt sind. 
(3) Die Zahl der für eine AP/R zuzulassenden Hunde hat mit den vorhandenen Revierverhältnissen im Einklang zu stehen. 
(4) Bei der Durchführung der Prüfung ist alles Wild so zu verwahren und zu transportieren, daß es artfremde Gerüchte nicht annehmen kann. 

§ 43 
(1) Der Prüfungsleiter trägt gemeinsam mit den veranstaltenden Vereinen und Landesgruppen die volle Verantwortung für die ordnungsgemäße Durchführung jeder JP/R.
(2) Jugendprüfungen des DRC, die nicht nach den Richtlinien und Vorschriften dieser JPO durchgeführt sind, können nicht anerkannt werden. 

§ 44 
(1) Die Meldung eines Hundes verpflichtet zur Zahlung von Nenngeld, auch wenn der betreffende Hund nicht zur Prüfung erscheint, es sei denn, die Nennung wird bis zum festgesetzten Meldeschluß widerrufen.
(2) Falls das festgesetzte Nenngeld für einen Hund nicht bis zum Meldeschluß eingegangen ist, besteht kein Anspruch auf Zulassung zur Prüfung. 
(3) Es besteht kein Anspruch auf Rückzahlung des Nenngeldes für gemeldete, aber nicht erschienene Hunde. 

§ 45 
(1) Heiße Hündinnen werden nur mit ausdrücklicher Genehmigung des Prüfungsleiters zur Teilnahme an der JP/R zugelassen.
(2) Die Führer heißer Hündinnen sind verpflichtet, dem Prüfungsleiter und ihren Richtern vor Beginn der Prüfung Mitteilung von der Hitze ihrer Hündin zu machen.
(3) Prüfungsleiter, Richter und Führer haben dafür Sorge zu tragen, daß die Leistungen anderer teilnehmender Hunde nicht durch die Anwesenheit einer heißen Hündin beeinträchtigt werden. 

§ 46 
(1) Die Führer müssen auf der JP/R mit Gewehr und einer ausreichenden Zahl Patronen ausgerüstet sein und den gültigen Jagdschein mit sich führen.
(2) Führer, die keinen Jagdschein besitzen, müssen dem Prüfungsleiter vor Beginn der Prüfung einen ausreichenden Versicherungsschutz (Haftpflicht) für ihren Hund nachweisen. Erforderliche Schüsse müssen von einer dazu befugten Person abgegeben werden.
(3) Führer, die selbst nicht berechtigt sind einen Schrotschuß abzugeben oder dies nicht zu tun wünschen und die einen Richter mit dem Schuß beauftragen, haften für diesen Schuß, als hätten sie ihn selbst abgegeben (dies gilt besonders für Verletzungen des eigenen Hundes, die nicht fahrlässig herbeigeführt wurden). 

§ 47 Das Führen von Hunden mit Dressurhilfsmitteln ist nicht zulässig. 

§ 48 
(1) Alle an der Prüfung teilnehmenden Personen müssen den Anordnungen des Prüfungsleiters, der Richter und der Ordner Folge leisten. Sie dürfen Führer und Hund nicht bei der Arbeit stören und dürfen die Richter nicht bei der ordnungsgemäßen Durchprüfung der Hunde behindern.
(2) Während der Arbeit eines Hundes müssen die Zuschauer mindestens 50 m hinter dem Führer und den Richtern bleiben. 

§ 49 Erfüllt ein Hund in einer Fachgruppe nicht die geforderten Mindestbedingungen oder erreicht er nicht die festgesetzte Mindestpunktzahl, so soll er nicht von der Weiterprüfung ausgeschlossen werden. 

§ 50 Folgende Hunde können die Jugendprüfung nicht bestehen:
1. Anschneider
2. Totengräber
3. völlig ungehorsame Hunde
4. stark schußempfindliche, schuß-, hand- und wildscheue sowie
5. wesensschwache oder aggressive Hunde und Beißer 
6. hochgradige Rupfer und Knautscher 

§ 51 Von der Prüfung können ferner unter Verlust des Nenngeldes ausgeschlossen werden:
1. Hunde, über die bei der Nennung wissentlich falsche Angaben gemacht wurden.
2. Hunde, die, ohne zur Arbeit aufgerufen zu sein, im Prüfungsgelände frei umherlaufen.
3. Hunde, die beim Aufruf nicht anwesend sind.
4. heiße Hündinnen, deren Führer dem Prüfungsleiter wissentlich die Hitze verschweigen oder Hunde, deren Führer sich den besonderen Anordnungen des Prüfungsleiters und der Richter nicht fügen. 
5. Hunde, deren Führer durch ihr Verhalten vor, während und nach der Prüfung dem Ansehen des Jagdgebrauchshundewesens schaden (Verstoß gegen Waidgerechtigkeit und Tierschutzbestimmungen, Beleidigungen von Richtern oder Vereinsfunktionären etc.). 

§ 52 Die Bestimmungen hinsichtlich eines Einspruches sind in der Einspruchsordnung des DRC und des JGHV niedergelegt. 

§ 53 Jeder Versuch, eine Entscheidung der Richter oder eine auf einen Einspruch erfolgte Entscheidung der Einspruchskammer nachträglich anzufechten, kann, ebenso, wie jede, die Unparteilichkeit der Verbandsrichter angreifende, unberechtigte Kritik von dem die Prüfung ausrichtenden Verbandsverein oder Landesgruppe des DRC, durch den Verlust der Mitgliedschaft oder das Verbot des Führens bei diesem Verein, auf Zeit oder immer, geahndet werden. Das Ergebnis eines solchen Verfahrens ist dem Geschäftsführer des JGHV mitzuteilen.