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Ordnung
der jagdlichen Jugendprüfung für Retriever (JP/R)
Inhaltsverzeichnis
Zweck der Jugendprüfung
(JP/R)
Präambel
Veranstaltung
der Jugendprüfung
Allgemeines
§§ 1-4
Art der Durchführung
§ 5
Ausschreibung
und Prüfungsleiter §§ 6 u. 7
Meldung §§
8 – 11
Prüfungswild
§ 12
Durchführung
der Jugendprüfung
Muß-
und Sollbestimmungen § 13
Prädikate
und Arbeitspunkte §§ 14 u. 15
Ordnung
für die Jugendprüfung des Retriever
Allgemeines
§ 16
Die jagdlichen
Prüfungsfächer § 17
Die einzelnen
Prüfungsfächer
Freie Verlorensuche
§ 18
Wasserfreudigkeit
und Verlorens. im deckungsr. Gewässer § 19
Spurwille und
Sicherheit auf der Schleppspur § 20
Standruhe §
21
Merken §
21
Feststellung
der Schußfestigkeit § 22
Nasengebrauch
§ 23
Bringen von
Nutzwild § 24
Führigkeit
§ 25
Arbeitsfreude
§ 26
Verbandsrichter
und Richtersitzung
Allgemeines
§§ 28 und 29
Richtergruppen
§§ 30 – 33
Richtersitzung
§§ 34 – 38
Berichterstattung
Formblätter
und Prüfungsberichte § 39 – 41
Ordnungsvorschriften
Revier und
Wild § 42
Verantwortlichkeit
§ 43
Nenngeld §
44
Heiße
Hündinnen § 45
Jagdschein
§ 46
Zuschauer §
48
Ausschluß
§§ 49 - 51
Einspruch §
52
Verlust der
Mitgliedschaft § 53
Ordnung der
jagdlichen Jugendprüfung für Retriever (JP/R)
des Deutschen
Retriever Club e.V.
(gültig
ab dem 15.03.98 und beschlossen für drei Jahre)
Zweck der
jagdlichen Jugendprüfung für Retriever (JP/R)
Sinn und Aufgabe
der Jugendprüfung für Retriever ist die Feststellung der natürlichen
Anlagen des Junghundes im Hinblick auf seine Eignung und zukünftige
Verwendung im vielseitigen Jagdgebrauch und als Zuchthund. Die JP/R dient
ferner dem Erkennen des Erbwertes der Eltern, dessen Feststellung durch
Prüfung möglichst vieler Nachkommen erleichtert wird.
Die jagdethische
Forderung weist dem Retriever seine Hauptaufgabe in der Arbeit nach dem
Schuß zu. Darum haben die Richter ihr besonderes Augenmerk auf die
Feststellung der Anlagen und Eigenschaften zu richten, die den sicheren
Verlorenbringer befähigen und auszeichnen, nämlich sehr gute
Nase, gepaart mit Finder- und Spurwillen und Wesensfestigkeit, die sich
in der Ruhe, in der Konzentration und im Durchhaltewillen bei der Arbeit
zeigt.
Es muß
die höchste Aufgabe der Richter sein, die Retriever zu erkennen und
herauszustellen, die durch ihre Anlagen für die Zucht des Jagdgebrauchshundes
besonders wertvoll sind.
Der Deutsche
Retriever Club e.V. (DRC) führt die jagdliche Jugendprüfungen
durch, um die Retriever für die Zucht zu sichten.
Veranstaltung
der jagdlichen Jugendprüfung
§ 1 Die
Durchführung der JP/R obliegt den Landesgruppen des DRC.
§ 2 Die
JP/R wird möglichst im Frühjahr an einem Tag durchgeführt.
§ 3
(1) Zu einer
JP/R dürfen nicht mehr als 20 Hunde zugelassen werden.
(2) Die Eintragung
im Zuchtbuch des zuständigen, vom JGHV anerkannten Zuchtvereins ist
Voraussetzung für die Zulassung eines Hundes zur JP/R.
(3) Im Ausland
gezüchtete Retriever können zur JP/R zugelassen werden, wenn
1. ihre Ahnentafeln von einer der FCI angehörigen Organisation ausgestellt
sind und sie
2. von einem, dem JGHV angeschlossenen Zuchtverein betreut werden.
3. Sie einem vom DRC oder JGHV anerkannten Kennel Club angehören.
(4) Der Nachweis
muß von einer der FCI angehörenden Organisation des betr. Landes
erbracht werden.
§ 4
(1) Für
die zu prüfenden Retriever beträgt das Mindestalter 9 Monate
und das Höchstalter 24 Monate.
(2) Der DRC
darf bei selbständiger Abhaltung einer JP/R die Zulassung auf Retriever
seiner Zucht beschränken.
(3) Ein Hund
darf höchstens zweimal auf einer JP/R geführt werden. Prüfungsausfälle
durch Umstände, die der Führer nicht zu vertreten hat, fallen
nicht unter diese Bestimmung.
§ 5
(1) Die Richtergruppe
muß aus drei Richtern bestehen, hiervon muß der Obmann und
soll ein weiterer Richter Verbandsrichter des DRC sein. Der dritte Richter
soll Erfahrung mit dem Richten von Retrievern haben.
(2) Von einer
Richtergruppe können höchstens 6 Retriever an einem Tag geprüft
werden. Die JP/R wird so durchgeführt, daß eine Richtergruppe
die ihr zugeteilten Hunde in allen Fächern prüft.
§ 6
(1) Die eine
JP/R veranstaltenden Landesgruppen müssen die beabsichtigte Prüfung
rechtzeitig mit Termin und Bedingungen im Vereinsorgan ausschreiben.
(2) Die Zuchtbuchnummer
des gemeldeten Retrievers, sowie die der Eltern und ggf. die Stammbuchnummern
(DGStB-Nr. und DRC-GStB-Nr.) sind im Programm der Prüfung aufzuführen.
Die Übereinstimmung der Tätowier-Nr. mit der Eintragung auf der
Ahnentafel ist zu prüfen.
§ 7 Die
Veranstalter müssen einen verantwortlichen Sonderleiter für die
Vorbereitung sowie einen Prüfungsleiter für die Durchführung
der JP/R bestimmen. Ein Prüfungsleiter muß anerkannter Verbandsrichter
des DRC sein.
§ 8
(1) Die Meldung
zu einer JP/R ist durch den Eigentümer oder den Führer des betreffenden
Hundes einzureichen.
(2) Eigentümer
und Führer unterwerfen sich mit der Abgabe der Meldung den Bestimmungen
der Prüfungsordnung. Der Führer des Hundes muß vor Prüfungsbeginn
dem Prüfungsleiter die Ahnentafel und ggf. das Leistungsheft, den
Versicherungsnachweis und den Impfpaß des Hundes - mit Nachweis der
vom Gesetzgeber, dem JGHV und den Veranstaltern vorgeschriebenen, rechtzeitigen
und noch wirksamen Impfungen –aushändigen. Geschieht dies nicht, besteht
unter Verfall des Nenngeldes kein Anspruch auf Durchprüfung des betreffenden
Hundes.
§ 9
(1) Für
die Anmeldung eines Hundes ist das Formblatt J1 des DRC (Nennung) zu benutzen.
(2) Die Angaben
auf dem Formblatt müssen mit der Ahnentafel des Hundes übereinstimmen
und sind mit Schreibmaschinenschrift sorgfältig und vollständig
einzutragen und vom Prüfungsleiter zu überprüfen.
(3) Unvollständig
ausgefüllte oder unleserliche Formblätter muß der Prüfungsleiter
zurückgeben oder ergänzen.
(4) Der Nennung
sind eine Ablichtung der Ahnentafel und ggf. des Leistungsheftes beizufügen.
§ 10 Der
Eigentümer eines gemeldeten Hundes soll Mitglied eines dem JGHV angeschlossenen
Vereins sein.
§ 11 Ein
Führer darf auf einer JP/R nicht mehr als zwei Hunde führen.
Ist dies aus organisatorischen Gründen angezeigt, kann der Prüfungsleiter
darauf bestehen, daß nur ein Hund je Führer geprüft wird.
§ 12 Der
Hundeführer ist verpflichtet, einwandfreies Suchenwild mitzubringen.
Die Richter brauchen einen Führer mit anbrüchigem Wild zur Prüfung
nicht zuzulassen.
Durchführung
der jagdlichen Jugendprüfung - Bewertung
§ 13 Muß-
und Sollbestimmungen
(1) Diese
PO enthält "Muß"- und "Soll"-Bestimmungen
(2) Die Mußbestimmungen
sind, auch in der negativen Form - z.B. "darf nicht", bei der Durchprüfung
der Hunde, aber auch hinsichtlich aller anderen Bestimmungen dieser PO,
unbedingt und in allen Einzelheiten zu befolgen.
(3) Ein Hund,
welcher eine Mußbestimmung nicht erfüllt, kann in dem betreffenden
Fach nur das Prädikat "ungenügend"(0 Punkte) erhalten. Die Sollbestimmungen
sind tunlichst einzuhalten. Die Nichterfüllung einer Sollbestimmung
über die Arbeiten eines Hundes hat eine entsprechende Minderung der
Bewertung zur Folge (0 Punkte).
§ 14 Prädikate
und Arbeitsziffern (AZ)
(1) Für
die in einem Fach gezeigte hervorragende, sehr gute, gute, genügende,
mangelhafte oder ungenügende Leistung ist eine entsprechende Punktzahl
zu erteilen.
(2) Die Verbandsrichter
haben über jeder Arbeitsgang eines Hundes Notizen zu machen.
(3) Den einzelnen
Prädikaten entsprechen folgende Punkte:
hervorragend
|
12 Punkte
11 Punkte |
sehr gut
|
10 Punkte
09 Punkte
08 Punkte |
gut
|
07 Punkte
06 Punkte
05 Punkte |
genuegend
|
04 Punkte
03 Punkte
02 Punkte |
| mangelhaft |
01 Punkt |
| nicht geprueft |
-- |
(4)Vor der
Vergabe von Arbeitspunkten ist zunächst das Prädikat festzulegen.
Erst dann erfolgt innerhalb des Prädikats die Einstufung nach Punkten.
Hierbei ist zu berücksichtigen, daß ein glattes "sehr gut" ohne
jeden Punktabzug 10 Punkten entspricht. Ein glattes "gut" ergibt 7 Punkte,
ein glattes "genügend" 4 Punkte. 11 Punkte sind mehr als ein glattes
"sehr gut" und sollen nur vergeben werden, wenn der Hund im betreffenden
Anlagefach überzeugend gearbeitet hat.
(5) Das Prädikat
"hervorragend" mit 12 Punkten darf nur ausnahmsweise für wirklich
hervorragende Leistungen, die der Hund unter erschwerten Umständen
gezeigt hat, vergeben werden. Eine Vergabe des Prädikats "hervorragend"
für die Beurteilung der Fächer Bringen, Standruhe, Führigkeit
und Arbeitsfreude ist unzulässig.
(6) Die Bewertung
mit 12 Punkten ist in jedem Einzelfall in der Richtersitzung mündlich
zu begründen.
(7) Der Richterobmann
hat in jedem Fach aus den Punkten aller Richter seiner Gruppe eine Durchschnittszahl
zu ermitteln.
(8) Die ermittelte
Durchschnittspunktzahl hat der Richterobmann in das Formblatt J2a einzutragen.
§ 15
(1) Die für
die einzelnen Fächer erteilten Arbeitsziffern (AZ) werden mit einer
Fachwertziffer (FwZ) multipliziert, deren Höhe der Bedeutung und der
Schwierigkeit des betreffenden Prüfungsfaches entspricht.
(2) Aus dieser
Multiplikation ergibt sich die Urteilsziffer (UZ); sie ist also für
jedes Fach das Produkt aus dem Wert der Leistung und der Bedeutung dieses
Faches.
(3) Die Urteilsziffer
ist gleich der Punktzahl, nach deren Höhe die Einstufung des Hundes
erfolgt.
Ordnung der
jagdlichen Jugendprüfung für Retriever
Allgemeines
§ 16 Die
JP/R ist eine Zuchtprüfung, zu der die natürlichen jagdlichen
Anlagen des Junghundes durch entsprechende Vorbereitung so weit geweckt
und gefördert sein sollen, daß die unten aufgeführten Fächer
beurteilt werden können.
Der ideale
Retriever ist aufmerksam und ruhig, ohne die Aufmerksamkeit seines Führers
zu verlangen. Er soll gut "markieren" , d.h. sich die Fallstelle des gefallenen
Wilds über eine längere Zeit merken. Wenn er zum Bringen losgeschickt
wird, soll er bei der Suche ausdauernd sein, Initiative zeigen, eine gute
Nase haben und die Fähigkeit, Wild aufzuspüren. Er sollte in
jedem Gelände arbeiten und Wasser unverzüglich, ohne Ermunterung
annehmen. Er arbeitet, um seinem Hundeführer zu gefallen ("will to
please") und ist in gutem Kontakt zu ihm, aber ohne abhängig von ihm
zu sein. Wenn er Wild gefunden hat, soll er es schnell aufnehmen und fröhlich
und rasch zutragen.
§ 17 Die
jagdlichen Prüfungsfächer:
Auf der JP/R
werden folgende Anlagen beurteilt:
Fächer
Fachwertziffer (FwZ)
1. Freie Verlorensuche
4
2. Wasserfreudigkeit
u. Verlorens. im deckungsr. Gewässer 4
3. Spurwille
und Sicherheit auf der Schleppspur 3
4. Standruhe
3
5. Merken
3
6. Feststellung
der Schußfestigkeit (ohne Benotung) -
7. Nasengebrauch
3
8. Bringen
von Nutzwild 2
9. Führigkeit
2
10. Arbeitsfreude
2
(1) Sämtliche
Arbeiten werden mit kaltem Wild (Haar- und Federnutzwild) durchgeführt.
(2) Festzustellen
ist außerdem:
a. Verhaltensweisen
des Hundes während der gesamten Prüfung gegenüber fremden
Personen und anderen Hunden
b. Schußfestigkeit
bei der Arbeit am Land
c. körperliche
Mängel (allgemeine Kondition, Gesundheit, Haarkleid, Gebiß)
d. Diese Mängel
sind in den Richterbüchern zu vermerken und in die Zensurentafeln
einzutragen.
e. Die Tätowiernummer
ist zu überprüfen.
(3) Die Retriever
sind in allen Fächern einzeln zu prüfen mit Ausnahme der Fächer
Merken und Standruhe.
(4) Jedem
Retriever kann mehrfach Gelegenheit gegeben werden, seine Anlagen zu zeigen,
jedoch nicht mehr als dreimal. Glaubt eine Richtergruppe, von dieser Regel
eine Ausnahme machen zu müssen, ist diese in der Richtersitzung einzeln
zu begründen.
(5) Da sich
die natürlichen Anlagen beim jungen Retriever bei verschiedenen Gelegenheiten
unterschiedlich zeigen, ist für die abschließende Urteilsfindung
der gewonnene Gesamteindruck bestimmend.
(6) Ein Retriever
kann auf seine Anlagen hin durchgeprüft werden, auch wenn er die Prüfung
nicht bestehen kann. Ausgenommen hiervon sind Retriever, welche die Arbeit
verweigern oder sich der Prüfung durch ständigen Ungehorsam entziehen.
(siehe auch § 50)
Bei der Beurteilung
in allen Fächern ist das Alter, das Wesen und der erreichte Ausbildungsstand
des Retrievers mit zu berücksichtigen.
Maximale Punktzahl:
303 Punkte
Minimale Punktzahl:
140 Punkte
Die einzelnen
Prüfungsfächer
§ 18 Freie
Verlorensuche
a. Geländebeschreibung
(1) Für
die Suche ist ein Gelände mit gutem Bewuchs oder sonstiger lockerer
Deckung zu wählen.
(2) Das Gelände
soll eine Größe von ca. 50 x 50 m haben.
(3) Jedem
Hund ist ein frisches Gelände zuzuweisen. Die Abstände zwischen
den einzelnen Geländeteilen soll ca. 20 m betragen. (4) Das Gelände
soll so beschaffen sein, daß die Richter den Retriever bei der Arbeit
gut beobachten können und der Hund nur unter Gebrauch der Nase zum
Wild gelangen kann.
b. Vorbereitung
der Arbeit
(1) In das
Suchengelände werden vier Stück Nutzwild (2 St. Haarwild u 2
St. Federwild) eingeworfen. Das Einwerfen erfolgt von den Seiten. Das Wild
soll so eingeworfen werden, daß es nicht in einer Vertiefung oder
verdeckt liegt; es soll frei liegen. Das Suchengelände darf dabei
von den auswerfenden Richtern betreten werden. Der zu prüfende Retriever
darf das Einwerfen nicht wahrnehmen.
(2) Der Hundeführer
kann sich auf der Seite des Suchengeländes, die ihm von den Richtern
zugewiesen wurde, zur Unterstützung seines Retrievers frei bewegen.
Er darf das Gelände aber nur auf Anordnung eines Richters betreten.
(3) Der Retriever
soll mit Nacken- oder Seitenwind angesetzt werden.
c. Beurteilung
der Arbeit
(1) Zu beurteilen
ist, wie der Retriever bei der Suche im Gelände arbeitet, wie er die
örtlichen Gegebenheiten und den Wind ausnutzt. Der Hund soll dabei
zügig und ausdauernd suchen. Weiterhin soll er das zugewiesene Gelände
nicht weitläufig verlassen.
(2) Der Retriever
muß nicht alle Stücke Nutzwild bringen, um eine hohe Arbeitsziffer
zu erhalten. Er darf vom Führer unterstützt und ermuntert werden.
Mehrmaliges Ansetzen mindert nicht unbedingt die Arbeitsziffer. Häufige
Kommandos sind jedoch punktmindernd. Die Richter können die Arbeit
abbrechen, wenn sie sich ein ausreichendes Bild von der Anlage des Hundes
gemacht haben.
(3) Diese
Arbeit zeigt vorrangig den Bring- und Finderwillen des Retrievers, sowie
dessen Arbeitsfreude und Ausdauer bei der Suche.
(4) Ein Retriever
, der bei mäßiger Suche ein Stück Nutzwild findet, soll
mit "genügend" beurteilt werden.
(5) Die Art
des Bringens von Wild wird unter dem Fach "Bringen von Nutzwild" beurteilt.
d. Mindestbedingung:
Mindestleistung:
"genügend" (AZ: 3 Punkte)
§ 19 Verlorensuche
im deckungsreichen Gewässer
a. Beschreibung
des Gewässers
(1) Als Prüfungsgewässer
ist ein See, Teich oder langsam fließendes Gewässer mit gutem
Schilfbewuchs oder anderer Deckung zu wählen.
(2) Der Hund
muß über eine freie Wasserfläche von mindestens 10 m bis
maximal 20 m schwimmend in den Schilfgürtel oder in die Deckung gelangen
können.
(3) Der Gewässer
soll so beschaffen sein, daß der Retriever schwimmen muß, um
die ausgeworfene Ente zu erreichen. Die Möglichkeit des Umlaufens
des Gewässers durch den Hund soll stark eingeschränkt sein.
(4) Der Einstieg
in das Gewässer soll möglichst einfach gewählt werden.
b. Beschreibung
der Arbeit
(1) Der zu
prüfende Retriever sitzt frei bei Fuß neben seinem Führer
am Ufer eines Gewässers.
(2) Am gegenüberliegenden
Ufer wird ein Schrotschuß in die Luft abgegeben und anschließend
von der selben Stelle eine Ente in die Deckung geworfen. Diesen Wurf soll
der Retriever eräugen.
(3) Der arbeitende
Retriever muß die ausgeworfene Ente schwimmend erreichen können.
(4) Der Retriever
darf unmittelbar nach dem Wurf von seinem Führer geschickt werden.
Einspringen ist nicht negativ zu bewerten.
c. Beurteilung
der Arbeit
(1) Der Retriever
soll ohne Zögern und möglichst auf einmaligen Befehl das Wasser
annehmen.
(2) Er darf
aufgemuntert und unterstützt werden. Ständige Kommandos, mehrfaches
Ansetzen oder Steinwürfe mindern die Punktzahl.
(3) Der Retriever
soll in die Deckung schwimmen und die geworfene Ente suchen und bringen.
(4) Zu beurteilen
ist die Art, wie der Retriever das Wasser annimmt und im tiefen Schilfwasser
schwimmend arbeitet.
(5) Retriever,
welche die Ente in der Deckung nicht gefunden haben, können in diesem
Fach höchstens ein "genügend" erhalten, wenn sie die unten aufgeführte
Zusatzarbeit erfüllt haben.
(6) Retriever,
die das Gewässer umschlagen, um an die Ente zu gelangen, erhalten
eine Zusatzarbeit (siehe 7), nachdem sie die Ente aus dem Schilf gebracht
oder angelandet haben.
(7) Zusatzarbeit:
Der Retriever sitz oder steht angeleint neben seinem Führer. Eine
Ente wird weit ins Wasser geworfen. Diesen Wurf darf der Retriever sehen.
Der Retriever wird nach Freigabe durch einen Richter zum Bringen geschickt
(Beurteilung: siehe 1 u. 2 )
(8) Das Bringen
ist unter dem Fach "Bringen von Nutzwild" zu beurteilen.
d. Mindestbedingung:
(1) Um die
Prüfung zu bestehen, muß der Retriever die Ente mindestens anlanden
, so daß der Führer in den Besitz der Beute kommt.
(2) Mindestleistung:
"genügend" (AZ: 3 Punkte)
§ 20 Spurwille
und Sicherheit auf der Schleppspur
a. Beschreibung
des Geländes
(1) Diese
Art der Schleppe soll das natürliche Fluchtverhalten eines Hasen simulieren,
der sich unter Ausnutzung natürlicher Deckung und Bodenvertiefungen
seinen Verfolgern zu entziehen vermag.
(2) Als brauchbares
Gelände für die Schleppenarbeit sind Felder mit niedrigem Bewuchs
und lichte, weit einsehbare Hochwälder zu wählen, die den Richtern
den Überblick über die Arbeit des Hundes auf den größten
Teil der Schleppe ermöglichen. Natürliche Hindernisse sollen
im Schleppenverlauf vorhanden sein.
b. Vorbereitung
der Arbeit
(1) Die Schleppe
wird mit einem Stück Haarwild (Hase oder Kaninchen) von einem Richter
auf bewachsenem, einsehbaren Bewuchs mit Nackenwind mindestens 300 m gelegt.
Die Schleppspur muß 3 möglichst rechtwinklige Haken enthalten
und soll über natürliche Hindernisse (Gräben, Wege und im
einsehbaren Wald) geführt werden.
(2) Die Schleppen
sollen möglichst gleichwertig sein und müssen überall mindestens
100 m voneinander entfernt liegen.
(3) An das
Ende ist das geschleppte, möglichst frisch geschossenen Stück
Haarwild abzulegen (nicht verdeckt oder in einer Bodenvertiefung). Danach
soll sich der Richter in der Verlängerung der Schleppe entfernen und
so verbergen, daß er vom Retriever nicht eräugt werden kann.
(4) Der zu
prüfende Retriever darf das Legen der Schleppe nicht eräugen.
(5) Der Führer
darf seinen Retriever die ersten 20 m der Schleppe an der Leine arbeiten,
dann muß er ihm ablaufen lassen und stehen bleiben. Falls der Hund,
ohne gefunden zu haben, zurückkehrt und nicht selbständig die
Schleppspur wieder annimmt, darf der Führer ihn nur noch zweimal ansetzen.
(6) Die Richter
dürfen die Arbeit beenden, wenn sie sich ein abschließendes
Urteil bilden konnten oder eine zweite Schleppenarbeit vorgesehen ist.
Der Retriever muß nicht gefunden haben.
c. Beurteilung
der Arbeit
(1) Zur Urteilsfindung
müssen mehr der Wille, der Vorwärtsdrang und die Sicherheit sowie
die Schwierigkeit der Schleppspur, als die Länge der ausgearbeiteten
Strecke herangezogen werden.
(2) Mehrmaliges
Ansetzen beeinflußt nicht die Beurteilung der Schleppenarbeit, wenn
der Retriever die Arbeit willig und freudig wieder aufnimmt.
(3) Aufnehmen
und Apportieren ist unter dem Fach "Bringen von Nutzwild" zu beurteilen.
d. Mindestbedingung
Mindestleistung:
"genügend" (AZ: 3 Punkte)
§ 21 Standruhe
und Merken
a. Beschreibung
des Geländes
(1) Zu wählen
sind ausreichend große Felder oder Wiesen mit mindestens 20 cm hohem
Bewuchs (Gras, Raps, Rübsen, Rüben usw.).
(2) Das ausgeworfene
Nutzwild (Haarnutzwild oder Federwild) soll vom Bewuchs leicht verdeckt
sein.
(3) Die Fächer
Standruhe und Merken werden zusammen geprüft aber einzeln beurteilt.
b. Beschreibung
der Arbeit
(1) Die Führer
einer Gruppe gehen mit ihren angeleinten Retrievern in einer geraden Linie
nebeneinander durch das offenes Gelände. Auf Anweisung eines Richters
bleiben die Führer mit ihren Hunden stehen. Der Retriever sitzt oder
steht angeleint neben seinem Führer.
(2) Unter
Abgabe eines Schrotschusses wird ein Stück Nutzwild (Hase, Kaninchen,
Ente) ca. 50 m vor der Hundeführerlinie in die Höhe geworfen.
Hierbei steht der Schütze neben dem Werfer.
(3) Der Retriever
und Führer beobachtet das Auswerfen des Stückes Nutzwild, das
er nach Freigabe durch den Obmann auf Befehl seines Führers bringen
soll.
(4) Auf Anweisung
des Richterobmanns wird ein Retriever zum Bringen geschickt, während
die nicht arbeitenden Hunde ruhig bei ihren Führern warten.
(5) Dieser
Vorgang wiederholt sich, nachdem die Führergruppe mindestens 30 m
weiter vorgerückt ist, bis alle Retriever zum Einsatz gekommen sind.
c. Beurteilung
der Arbeit
(1) Standruhe
der nicht arbeitenden Retriever
a) Der Retriever
soll ruhig und aufmerksam neben seinem Führer sitzen oder stehen
b) Prädikatsmindernd
sind Winseln und Zerren an der Leine, sowie häufiges Einwirken durch
den Führer.
c) Retriever,
die mehrfach in die Leine springen und dabei Winseln oder Hals geben, können
die Prüfung nicht bestehen.
(2) Merken
des arbeitenden Retrievers
a) Der Retriever
soll während des Wartens aufmerksam sein, sich den Fallort des Stück
Nutzwildes merken und auf dem kürzesten Weg dorthin laufen, sobald
er geschickt wird.
b) Aufmunterungen
durch den Führer beim Suchen des ausgeworfenen Stück Nutzwildes
sind erlaubt.
c) Ständige
Befehle und "Einweisen" sind punktmindernd.
d) Wiederholtes
Arbeiten in freier Verlorensuche - obwohl der Hund das Fallen des Stück
Nutzwild eräugt hat - sind punktmindernd.
e) Das Bringen
ist unter dem Fach "Bringen von Nutzwild" zu beurteilen.
f) Die Arbeiten
sind zu beenden, wenn alle Hunde geprüft sind und die Richter sich
ein Urteil über die Anlagen der Retriever gebildet haben.
c. Mindestbedingungen
Mindestleistung:
"genügend" (AZ: 3 Punkte)
§ 22 Feststellung
der Schußfestigkeit
(1) Bei einem
Reviergang sind zur Überprüfung der Schußfestigkeit am
Land in einer Entfernung von ca. 30 m und 50 m vom arbeitenden Retriever
zwei Schrotschüsse von einem Richter oder dem Hundeführer abzugeben.
Der Zeitabstand zwischen den Schüssen beträgt mindestens 20 Sekunden.
Läßt sich das Verhalten des Retriever s auf den Schuß
hin nicht sicher beurteilen, so darf die Probe frühestens nach 30
Minuten wiederholt werden.
(2) Schußempfindlichkeit
ist das Erschrecken vor dem Knall des Schusses. Dieses Erschrecken kann
sich in verschiedenen Graden äußern.
a. leichte
Schußempfindlichkeit: Es ist nur eine allgemeine Einschüchterung
erkennbar, ohne daß der Hund sich bei der Weiterarbeit stören
läßt.
b. Schußempfindlichkeit
(einfache): Der Retriever sucht unter Zeichen der Ängstlichkeit Schutz
bei seinem Führer, nimmt aber innerhalb einer Minute die Arbeit wieder
auf.
c. starke
Schußempfindlichkeit: Die Arbeitsverweigerung und das Beeindrucksein
dauert länger als eine Minute an, übersteigt aber nicht 5 Minuten.
d. Schußscheue:
Die Arbeitsverweigerung dauert länger als 5 Minuten oder der Hund
reißt aus und versucht sich der Einwirkung des Führers zu entziehen.
Ausschlußgrund
Stark schußempfindliche,
schuß- und handscheue Retriever können die Prüfung nicht
bestehen.
§ 23 Nasengebrauch
(1) Der Nasengebrauch
ist in allen Fächern, besonders in der freien Verlorensuche und der
Wasserarbeit zu beurteilen.
(2) Die feine
Nase zeigt sich im raschen Finden des ausgelegten Wildes, im frühzeitigen
Wahrnehmen und Anzeigen von Witterung, auf der Schleppspur in der Reaktion
beim Verlieren, Kreuzen und Wiederfinden derselben. Mindestbedingung:
Mindestleistung:
"genügend" (AZ: 3 Punkte)
§ 24 Bringen
von Nutzwild
(1) Das Bringen
ist auf der Schleppspur, beim Merken, bei der Wasserarbeit und bei der
freien Verlorensuchen zu beurteilen.
(2) Das Bringen
zeigt sich im Bestreben des Hundes, gefundenes Wild selbstständig
aufzunehmen und in rascher Gangart freudig seinem Führer zuzutragen.
(3) Vorschriftsmäßiges
Bringen, d.h. Vorsitzen und korrektes Ausgeben, wird nicht verlangt.
(4) Sollten
sich im Verlauf der Prüfung weitere Möglichkeiten ergeben, das
Bringen zu beurteilen, gehen diese in die Gesamtzensur mit ein.
(5) Hochgradige
Knautscher und Rupfer sind von der Prüfung auszuschließen.
Mindestbedingung:
Mindestleistung:
"genügend" (AZ: 3 Punkte)
§ 25 Führigkeit
Die Führigkeit
zeigt sich in der Bereitschaft des Retrievers, mit seinem Führer jederzeit
Verbindung zu halten und sich freiwillig in dessen Dienst zu stellen.
Die Führigkeit
zeigt sich bei allen Fächern und ist während der gesamten Prüfung
zu beurteilen.
Mindestbedingung:
Mindestleistung:
"genügend" (AZ: 3 Punkte)
§ 26 Arbeitsfreude
(1) Ein typisches
Merkmal der Retriever ist ihre anlagebedingte, große und unermüdliche
Arbeitsfreude. Sie zeigt sich darin, daß der Hund stets mit Interesse,
freudig und der Aufgabe angemessen zügig seine ihm zugewiesene Arbeit
erledigt.
(2) Hunde,
die dem Befehl ihres Führers ohne Arbeitswille nachkommen, sind nicht
arbeitsfreudig.
(3) Bei der
Beurteilung der Arbeitsfreude kommt es auf die Arbeitslust und den Arbeitswillen
an, den der Retriever in allen Fächern zeigt. Sie ist durch eingehende
Beobachtung während der ganzen Prüfung festzustellen.
Mindestbedingung:
Mindestleistung:
"genügend" (AZ: 3 Punkte)
§ 27 Mindestbedingungen
Mindestbedingung:
mindestens "genügend" (AZ: 3 Punkte) in allen Fächern.
Mindestpunktzahl:
mindestens 140 Punkte
Verbandsrichter
und Richtersitzung
§ 28 Die
schwerste Aufgabe eines Richters überhaupt beinhaltet das Richteramt
auf einer Zuchtprüfung. Da das einwandfreie Ergebnis jeder Zuchtprüfung
von der Qualität der Verbandsrichter abhängt, müssen die
Richter erfahrene Jäger und Gebrauchshundeführer sein und sollten
darüber hinaus züchterische Erfahrung aufweisen können.
Sie müssen anerkannte Verbandsrichter sein.
§ 29 (1)
Nur in Ausnahmefällen darf bei nicht vorauszusehendem Ausfall eines
Richters ein erfahrener Jäger, der auch Gebrauchshundeführer
ist, als Ersatz - "Notrichter" - neben einem Verbandsrichter des DRC und
einem Verbandsrichter in einer Richtergruppe eingesetzt werden. Dieser
Einsatz ist im Formblatt J3a (Prüfungsbericht) zu begründen.
(2) Über
die Anerkennung der Gründe für den Einsatz eines Notrichters
entscheidet das Verbandspräsidium des JGHV.
§ 30 (1)
Die Richter werden vom Vorstand der veranstaltenden Landesgruppe oder vom
Prüfungsleiter bestimmt und eingeladen.
(2) Bei einer
JP/R müssen der Prüfungsleiter und die Obleute der einzelnen
Gruppen Verbandsrichter des DRC sein. Ein weiterer Richter in der Gruppe
soll Verbandsrichter im DRC sein.
(3) Alle Richter
müssen mit den Bestimmungen der JP/R genau vertraut sein.
(4) Innerhalb
der Richtergruppe entscheidet die Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt
das Urteil des Obmannes den Ausschlag.
(5) Der Obmann
trägt für seine Richtergruppe die Verantwortung, daß die
Bestimmungen der PO genau eingehalten und sinnvoll ausgelegt werden. Der
Obmann ist der alleinige Sprecher der Gruppe. Die übrigen Richter
dürfen dritten Personen gegenüber nur dann Erklärungen in
Bezug auf die Prüfung abgeben, wenn der Obmann damit einverstanden
ist.
(6) Sobald
ein Arbeitsgang eines oder mehrerer Hunde abgeschlossen ist und die Richtergruppe
ihre Feststellungen abgestimmt hat, soll der Obmann oder ein von ihm beauftragter
Richter eine wertende Darstellung der von dem Retriever gezeigten Arbeiten
gegenüber Führer und Korona abgeben (offenes Richten).
(7) Jeder
Führer kann von dem Obmann der jeweiligen Richtergruppe Auskunft über
das vergebene Prädikat verlangen, nachdem sein Hund dort durchgeprüft
worden ist.
(8) Wird ein
Richter in seiner Richtergruppe überstimmt und widerspricht seiner
Meinung nach das Urteil dem Sinn und Inhalt der PO, so hat er diesen Tatbestand
in der anschließenden Richtersitzung vorzutragen. Die Verkündung
des Urteils ist bis dahin aufzuschieben.
§ 31 Als
Obmann einer Richtergruppe soll nur ein Richter tätig sein, der mehrere
selbst abgerichtete und geführte Retriever ins DGStB oder ins Gebrauchshundestammbuch
des DRC gebracht hat.
§ 32 Es
ist nicht zulässig, daß ein Richter einen eigenen, einen von
ihm abgerichteten oder von ihm gezüchteten Hund oder den Hund eines
Familienangehörigen richtet. Gleiches gilt für die Nachkommen
der ersten Generation seines eigenen Zuchtrüden.
§ 33 Ein
Prüfungsleiter darf auf der von ihm geleiteten Prüfung keinen
Hund führen.
§ 34 Vor
Beginn jeder Prüfung muß eine eingehende Richterbesprechung
stattfinden, um die Richter auf möglichst gleiche Maßstäbe
hinsichtlich der Prüfungsanforderungen abzustimmen und damit eine
weitgehend gleiche Beurteilung für alle Hunde sicherzustellen.
§ 35 Liegt
ein Fall nach § 30 Abs.8 vor, muß die Richtersitzung unter dem
Vorsitz des Prüfungsleiters oder eines besonders bestimmten verantwortlichen
Richters abgehalten werden, sobald die Durchprüfung aller Hunde beendet
ist.
§ 36
(1) Die einzelnen
Richtergruppen haben vor Beginn der Richtersitzung die Prädikate für
die von ihnen geprüften Hunde festzustellen unter dem Vorbehalt einer
Ergänzung ihres Urteils. Eine nachträgliche Änderung der
ohne Vorbehalt bekanntgegebenen Zensuren ist nur bei falscher Anwendung
der Prüfungsordnung möglich.
(2) In der
Richtersitzung werden von den Obleuten die erteilten Prädikate verlesen.
Hierbei muß die Erteilung von 12 Punkten (hervorragend) in jedem
Fall begründet werden.
(3) Die Prädikate
der während der Prüfung ausgeschiedenen Hunde sind in der Richtersitzung
ebenfalls zu verlesen. Hierbei müssen die betreffenden Richterobleute
den Grund nennen, weshalb und in welchem Fach die Hunde ausgeschieden sind.
§ 37
(1) Bei der
Verlesung der Prädikate wird hinter jedem Prädikat die entsprechende
Arbeitsziffer genannt, die in die Zensurentabelle einzutragen ist.
(2) Die Richtersitzung
stellt gelegentlich dieser Verlesung fest, ob die Mindestbedingungen für
die Prüfung erfüllt wurden.
§ 38
(1) Die in
der Richtersitzung für jeden Retriever festgestellten Zensuren sind
in Formblatt J2 a (Zensurentabelle) einzutragen, das von mindestens zwei
Richtern und dem Prüfungsleiter zu unterschreiben ist.
(2) Der Prüfungsleiter
ist dafür verantwortlich, daß diese Eintragung bei allen zur
Prüfung angetretenen Hunden, auch bei denen, welche die JP/R nicht
bestanden haben, in diesem Fall mit dem Vermerk "nicht bestanden" und mit
Angabe des Grundes in Worten, erfolgt.
(3) Die Zensurentabelle
und Ahnentafeln bzw. Leistungshefte sind sofort bei oder nach der Preisverteilung
dem Führer jedes Hundes auszuhändigen.
Berichterstattung
§ 39 Der
Prüfungsleiter muß innerhalb von drei Wochen nach der Prüfung
der Geschäftsstelle des DRC die Prüfungsunterlagen einreichen.
§ 40
(1) Der Prüfungsleiter
muß folgende sorgfältig und leserlich (Maschinenschrift) ausgefüllte
Formblätter einsenden:
1. das Formblatt
J1 (Nennungen) aller angemeldeter Retriever
2. jeweils
3 Durchschläge der Formblätter J2a (Zensurentafeln) aller geprüften
Retriever
3. Das Formblatt
J3a (Prüfungsbericht): die Zusammenstellung der Zensuren aller prämierter
Retriever in der Reihen- folge der Einstufung.
4. Das Formblatt
J3 (Prüfungsleiterbericht)
(2) Diese
4 Formblätter enthalten alle Angaben, welche die Geschäftsstelle
des DRC für die korrekte Speicherung und Veröffentlichung benötigt.
Sie sind wegen ihrer Bedeutung in allen vorgedruckten Spalten sorgfältig
auszufüllen. Weitere Vermerke und Angaben sind auf ihnen nicht einzutragen.
(3) Auf diesen
Formblättern müssen vollständig und leserlich (Maschinenschrift)
alle Fragen beantwortet werden. Falls die Prüfung von mehreren Landesgruppen
gemeinsam abgehalten wurde, ist hier anzugeben, welche Landesgruppe federführend
war.
(4)Die Geschäftsstelle
des DRC muß dem Prüfungsleiter unvollständige, fehlerhafte
oder unleserliche Formblätter zur Berichtigung zurückgeben.
§ 41 Die
Geschäftsstelle des DRC muß bei den allgemeinen Angaben über
die einzelnen Jagdprüfungen die zur Prüfung angetretenen, aber
nicht bestandenen Retriever mit ihrem Namen und ihrer Zuchtbuchnummer und
mit Angabe des Grundes ihres Ausscheidens aufführen.
Ordnungsvorschriften
§ 42
(1) Voraussetzung
für eine gewissenhafte und sorgfältige Durchführung der
Jugendprüfung sind große Reviere für die Feld- und Waldarbeit
mit ausreichend guter Deckung. Zugleich muß ein ausreichend großes
Wassergelände mit dichtem Deckungsgürtel zur Verfügung stehen.
(2) Die Veranstalter
müssen bei der Auswahl der Prüfungsreviere dafür Sorge tragen,
daß diese Voraussetzungen erfüllt sind.
(3) Die Zahl
der für eine AP/R zuzulassenden Hunde hat mit den vorhandenen Revierverhältnissen
im Einklang zu stehen.
(4) Bei der
Durchführung der Prüfung ist alles Wild so zu verwahren und zu
transportieren, daß es artfremde Gerüchte nicht annehmen kann.
§ 43
(1) Der Prüfungsleiter
trägt gemeinsam mit den veranstaltenden Vereinen und Landesgruppen
die volle Verantwortung für die ordnungsgemäße Durchführung
jeder JP/R.
(2) Jugendprüfungen
des DRC, die nicht nach den Richtlinien und Vorschriften dieser JPO durchgeführt
sind, können nicht anerkannt werden.
§ 44
(1) Die Meldung
eines Hundes verpflichtet zur Zahlung von Nenngeld, auch wenn der betreffende
Hund nicht zur Prüfung erscheint, es sei denn, die Nennung wird bis
zum festgesetzten Meldeschluß widerrufen.
(2) Falls
das festgesetzte Nenngeld für einen Hund nicht bis zum Meldeschluß
eingegangen ist, besteht kein Anspruch auf Zulassung zur Prüfung.
(3) Es besteht
kein Anspruch auf Rückzahlung des Nenngeldes für gemeldete, aber
nicht erschienene Hunde.
§ 45
(1) Heiße
Hündinnen werden nur mit ausdrücklicher Genehmigung des Prüfungsleiters
zur Teilnahme an der JP/R zugelassen.
(2) Die Führer
heißer Hündinnen sind verpflichtet, dem Prüfungsleiter
und ihren Richtern vor Beginn der Prüfung Mitteilung von der Hitze
ihrer Hündin zu machen.
(3) Prüfungsleiter,
Richter und Führer haben dafür Sorge zu tragen, daß die
Leistungen anderer teilnehmender Hunde nicht durch die Anwesenheit einer
heißen Hündin beeinträchtigt werden.
§ 46
(1) Die Führer
müssen auf der JP/R mit Gewehr und einer ausreichenden Zahl Patronen
ausgerüstet sein und den gültigen Jagdschein mit sich führen.
(2) Führer,
die keinen Jagdschein besitzen, müssen dem Prüfungsleiter vor
Beginn der Prüfung einen ausreichenden Versicherungsschutz (Haftpflicht)
für ihren Hund nachweisen. Erforderliche Schüsse müssen
von einer dazu befugten Person abgegeben werden.
(3) Führer,
die selbst nicht berechtigt sind einen Schrotschuß abzugeben oder
dies nicht zu tun wünschen und die einen Richter mit dem Schuß
beauftragen, haften für diesen Schuß, als hätten sie ihn
selbst abgegeben (dies gilt besonders für Verletzungen des eigenen
Hundes, die nicht fahrlässig herbeigeführt wurden).
§ 47 Das
Führen von Hunden mit Dressurhilfsmitteln ist nicht zulässig.
§ 48
(1) Alle an
der Prüfung teilnehmenden Personen müssen den Anordnungen des
Prüfungsleiters, der Richter und der Ordner Folge leisten. Sie dürfen
Führer und Hund nicht bei der Arbeit stören und dürfen die
Richter nicht bei der ordnungsgemäßen Durchprüfung der
Hunde behindern.
(2) Während
der Arbeit eines Hundes müssen die Zuschauer mindestens 50 m hinter
dem Führer und den Richtern bleiben.
§ 49 Erfüllt
ein Hund in einer Fachgruppe nicht die geforderten Mindestbedingungen oder
erreicht er nicht die festgesetzte Mindestpunktzahl, so soll er nicht von
der Weiterprüfung ausgeschlossen werden.
§ 50 Folgende
Hunde können die Jugendprüfung nicht bestehen:
1. Anschneider
2. Totengräber
3. völlig
ungehorsame Hunde
4. stark schußempfindliche,
schuß-, hand- und wildscheue sowie
5. wesensschwache
oder aggressive Hunde und Beißer
6. hochgradige
Rupfer und Knautscher
§ 51 Von
der Prüfung können ferner unter Verlust des Nenngeldes ausgeschlossen
werden:
1. Hunde,
über die bei der Nennung wissentlich falsche Angaben gemacht wurden.
2. Hunde,
die, ohne zur Arbeit aufgerufen zu sein, im Prüfungsgelände frei
umherlaufen.
3. Hunde,
die beim Aufruf nicht anwesend sind.
4. heiße
Hündinnen, deren Führer dem Prüfungsleiter wissentlich die
Hitze verschweigen oder Hunde, deren Führer sich den besonderen Anordnungen
des Prüfungsleiters und der Richter nicht fügen.
5. Hunde,
deren Führer durch ihr Verhalten vor, während und nach der Prüfung
dem Ansehen des Jagdgebrauchshundewesens schaden (Verstoß gegen Waidgerechtigkeit
und Tierschutzbestimmungen, Beleidigungen von Richtern oder Vereinsfunktionären
etc.).
§ 52 Die
Bestimmungen hinsichtlich eines Einspruches sind in der Einspruchsordnung
des DRC und des JGHV niedergelegt.
§ 53 Jeder
Versuch, eine Entscheidung der Richter oder eine auf einen Einspruch erfolgte
Entscheidung der Einspruchskammer nachträglich anzufechten, kann,
ebenso, wie jede, die Unparteilichkeit der Verbandsrichter angreifende,
unberechtigte Kritik von dem die Prüfung ausrichtenden Verbandsverein
oder Landesgruppe des DRC, durch den Verlust der Mitgliedschaft oder das
Verbot des Führens bei diesem Verein, auf Zeit oder immer, geahndet
werden. Das Ergebnis eines solchen Verfahrens ist dem Geschäftsführer
des JGHV mitzuteilen. |